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Bestattungsvorsorgevertrag im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen verwertbar.

Datum: 29.10.2009

Kurzbeschreibung: 

Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen. Seine Verwertung stellt für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar (Anschluss an BSG, FEVS 60, 108). Deshalb ist die wiederholt in ablehnenden Bescheiden des Sozialhilfeträgers enthaltende Aufforderung an den Hilfesuchenden, sich unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern, rechtswidrig. Eine dennoch erfolgte Kündigung und der Einsatz des hieraus erzielten Geldbetrages zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe kann dem Hilfesuchenden deshalb nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages in der Absicht geschlossen wurde, die Hilfebedürftigkeit erst herbeizuführen. Gegen eine solche Absicht des Hilfesuchenden spricht jedoch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialhilfeträger weiteres Vermögen vorhanden war, das bereits für sich die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausschloss. Dies gilt auch dann, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag erst kurze Zeit vor Eingang des Leistungsantrages beim Hilfeträger abgeschlossen worden ist. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe der Klage einer Hilfeempfängerin stattgegeben und den Sozialhilfeträger verurteilt, der Klägerin Hilfeleistungen trotz zwischenzeitlich erfolgter Bedarfsdeckung durch Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages und der Begleichung offener Heimkosten mit dem aufgrund der Kündigung erhaltenen Geldbetrag im Wege der Selbsthilfe für weitere vier Monate zu gewähren (Urteil vom 29.10.2009 - S 1 SO 4061/08 - 

).

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