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Harnblasenkarzinom als Berufskrankheit bei nur geringer beruflicher Belastung mit aromatischen Aminen

Datum: 20.02.2008

Kurzbeschreibung: 

Der Wortlaut der BK Nr. 1301 der Anlage zur BKV (Schleimhautveränderungen, Krebs- oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine) setzt keine berufliche Mindestbelastungsdosis voraus. In der medizinischen Wissenschaft besteht derzeit auch kein Konsens über Grenzwerte für eine Exposition gegenüber aromatischen Aminen, bei deren Einhaltung Erkrankungen nicht zu befürchten sind bzw. bei deren Unterschreitung die Kausalität im Einzelfall auszuschließen ist. Deshalb ist, da ein exakter Beweis für eine berufsbedingte Krebserkrankung meist nicht zu erbringen ist, eine Indizienkette aufzubauen. In deren Rahmen kann mithin bei einer beruflichen Einwirkung sog. K1-Stoffe auch im Niedrig-Dosis-Bereich die Wahrscheinlichkeit einer berufsbedingten Erkrankung bestehen (Anschluss an Hess. LSG vom 03.11.2004 - L 3 U 1613/97 -). Mit dieser Begründung hat die Kammer eine Berufsgenossenschaft verurteilt, dem Kläger unter Feststellung eines operierten Urothelkarzinoms der Harnblase und einer Nierenfunktionsstörung als Begleitschaden Verletztenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen (Urteil vom 20.02.2008 - S 1 U 812/07 - nicht rechtskräftig).

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