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Eine ungenaue Bezeichnung der Beteiligten eines Rechtsstreits ist von Amts wegen zu berichtigen

Datum: 10.07.2008

Kurzbeschreibung: 

Beteiligter eines Rechtsstreits in einem sozialgerichtlichen Verfahren kann auf Klägerseite auch sein, wer in der Klageschrift als solcher nicht ausdrücklich bezeichnet ist, nach dem Klageantrag aber gegen den Beklagten einen individuellen Leistungsanspruch geltend macht und materiell-rechtlich Inhaber dieses Anspruchs ist. Insoweit ist eine Auslegung der Klageschrift - ggf. unter Heranziehung des maßgebenden Widerspruchsbescheides - zulässig und geboten. Die falsche oder unvollständige Bezeichnung der Beteiligten ist danach unschädlich, wenn nach dem Inhalt der Klageschrift jedenfalls erkennbar ist, wer Beteiligter sein soll und in welcher Prozessrolle. In diesem Fall hat von Amts wegen eine Berichtigung der ungenauen Bezeichnung der Beteiligten zu erfolgen.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 10.07.2008 (S 1 U 1158/08) die Wirkung der von einem unfallverletzten Kind erhobenen Klage hinsichtlich der Gewährung von Kinderpflege-Verletztengeld aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung auf dessen Mutter erstreckt. Denn Inhaber eines solchen Anspruchs ist nicht das (in der gesetzlichen Unfallversicherung) versicherte Kind, sondern der pflegende Elternteil. Überdies war der maßgebende Widerspruchsbescheid nicht an das Kind, sondern an die „Familie …“ gerichtet.

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