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Kosten der Vertretung durch den VdK im Widerspruchsverfahren nicht erstattungsfähig

Datum: 03.09.2008

Kurzbeschreibung: 

Für die vom VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ in Rechnung gestellten Gebühren für die Vertretung der Mitglieder des Sozialverbandes VdK Deutschland in Widerspruchsverfahren vor Behörden besteht kein Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner. Dies hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe aufgrund mündlicher Verhandlung am 3. September 2008 entschieden.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte die beklagte Behörde zwar dem Widerspruch des Klägers stattgegeben und sich zur Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren bereit erklärt, aber nur eine Pauschale für Auslagen (Portokosten etc.) in Höhe von 18,-- € übernommen. Die Ablehnung der Behörde, die daneben geltend gemachte Kostenpauschale für die Vertretung durch den VdK zu zahlen, hat die erkennende Kammer als rechtmäßig bestätigt. Weder die Satzung des VdK Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. noch das „Statut für die Kostenanforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH“ - einer hundertprozentigen Tochter des Landesverbandes, die die Rechtsvertretung des Klägers übernommen hatte - seien eine ausreichende Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattunganspruches gegen Dritte, da sie nicht erkennen ließen, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegen das Mitglied für die Rechtsdienstleistung entstehe und insbesondere, ob das Mitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trage. Die Bestimmungen entsprächen damit nicht den vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 29.03.2007 (Az.: B 9a SB 3/05 R) aufgestellten Anforderungen für die Kostenerhebung bei der Vertretung durch einen Verband. Das BSG habe eine satzungsrechtliche Grundlage gefordert, die das Mitglied nicht besser stelle als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Hiermit unvereinbar sei die auf einem einfachen Beschluss beruhende Praxis des VdK Landesverbandes, bei bedürftigen Mitgliedern die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Rechnung gestellten Gebühren zum Großteil zu übernehmen, wenn kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner bestehe. Außerdem stelle dies eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten der Verfahrensgegner dar. Im Urteil wurde die Berufung zum Landessozialgericht zugelassen (Az. S 8 SB 3610/07- nicht rechtskräftig).

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