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Entscheidung zum Unfallversicherungsschutz bei häuslicher Pflege

Datum: 04.07.2007

Kurzbeschreibung: 

Mit Urteil vom 4. Juli 2007 hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die Klage auf Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall abgewiesen. Die ihre Mutter pflegende Klägerin war beim Holen von Medikamenten im Treppenhaus ihres Hauses gestürzt. Den für einen Versicherungsschutz erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten häuslichen Pflege verneinte die Kammer, da das Verabreichen von Medikamenten zu der - nicht in den Bereich der Pflegekassen fallenden - Behandlungspflege zähle und damit keine Pflegetätigkeit sei. Durch die Behandlungspflege sei auch der - versicherte - Pflegeeinsatz unterbrochen worden. Ob die Klägerin möglicherweise versichert war, weil sie beim Sturz gleichzeitig auch das Abendessen der Pflegeperson mit sich führte, ließ die Kammer offen, da sie diesen Umstand nicht für nachgewiesen hielt (S 14 U 1462/06, nicht rechtskräftig).

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