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Falsche Angaben bei Antragstellung berechtigen die Behörde zur Rückforderung der deswegen zu Unrecht gezahlten Leistungen

Datum: 16.05.2006

Kurzbeschreibung: 

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 15. Mai 2006 die Entscheidung einer Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung bestätigt, mit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitlosengeld II) zurückgefordert wurden, weil sich nach der Zahlung herausstellte, dass der Leistungsempfänger mit einer Partnerin zusammenlebte, deren Einkommen seine Hilfebedürftigkeit ausschloss. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft hatte der Kläger bei Antragstellung nicht angegeben. Seine Begründung, er habe sich zur Angabe der Partnerin nicht für verpflichtet gehalten, anerkannte das Gericht nicht: Der Kläger sei im Antragsformular ausdrücklich nach einer Lebensgemeinschaft befragt worden. Zweifel an der Berechtigung der Frage hätte er offen legen müssen oder die Frage nach bestem Wissen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Urteil vom 16.5.2006 - S 13 AS 665/06 (rechtskräftig)

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