Navigation überspringen

Kein Arbeitswegeunfall bei Unterbrechung des Arbeitswegs für eine nicht nur ganz kurzfristige private Unterhaltung

Datum: 25.02.2010

Kurzbeschreibung: 

Der 27 jährige Kläger wurde im August 2008 aufgrund eines Fehlers beim Rückwärtsfahren durch einen Lkw zwischen Lkw und Firmengebäude eingequetscht. Er erlitt ein Polytrauma mit Thoraxtrauma. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses hatte der Kläger den Weg hin zu seinem Arbeitgeber unterbrochen, die öffentliche Straße verlassen und auf dem Firmengelände M. angelehnt an ein Gebäude gestanden, wo er sich mit einem früheren Arbeitskollegen über einem Zeitraum von mehreren Minuten privat unterhielt. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege.  

Das Sozialgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufsgenossenschaft habe es zu Recht abgelehnt, das tragische Unfallereignis als versicherten Arbeitswegeunfall anzuerkennen und daraus Leistungen zu erbringen. Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sei allein das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Eine Unterbrechung des Weges führe nur dann ausnahmsweise nicht zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn sie ganz geringfügig sei, d. h., wenn sich die private Verrichtung - wie etwa das Einwerfen eines Briefes - „ganz nebenher“ erledigen lasse. Der Kläger aber habe sich von dem Arbeitsweg - auf einer öffentlichen Straße - entfernt, zu privaten Zwecken ein Firmengelände betreten und sich dort zum Unfallzeitpunkt über einen Zeitraum von mehreren Minuten privat unterhalten. Dem entsprechend sei er während dieser Zeit auch nicht gesetzlich unfallversichert gewesen, so dass er auch keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen könne. 

Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2010, nicht rechtskräftig

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.