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Ein gegenüber einem Sozialhilfeempfänger auch nur möglicherweise Unterhaltspflichtiger muss dem Sozialhilfeträger auf Ersuchen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

Datum: 26.02.2010

Kurzbeschreibung: 

Der Beklagte erbringt der 1922 geborenen, pflegebedürftigen Mutter des Klägers seit 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Form von Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich in Höhe von rund 1.000,-- € monatlich. Gegenüber dem Kläger teilte der Beklagte mit, dieser sei seiner Mutter gegenüber möglicherweise zum Unterhalt verpflichtet. Ein solcher Unterhaltsanspruch gehe bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetzes auf ihn - den Beklagten - über. Der Aufforderung des Beklagten, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, kam der Kläger nicht nach. Im nachfolgenden Klageverfahren machte der Kläger im wesentlichen geltend, seiner Mutter stehe ein vorrangiger Schenkungsrückforderungsanspruch gegen seinen Bruder zu. Er sei zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse so lange und so weit nicht verpflichtet, als der Schenkungsrückforderungsanspruch etwaigen Unterhaltsansprüchen vorgehe. Dieser Anspruch schließe mithin Unterhaltsansprüche aus.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 26.02.2010 (S 1 SO 4169/09) abgewiesen: Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hätten u.a. die Unterhaltspflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordere. In der Rechtsprechung sei bereits zu der Vorgängerregelung des § 117 SGB XII in § 116 des Bundessozialhilfegesetzes geklärt gewesen, dass der Begriff „Unterhaltspflichtiger“ nicht nur denjenigen meine, der tatsächlich Unterhalt schulde, sondern dass vielmehr jeder „potentiell“ Unterhaltspflichtige auskunftspflichtig sei. Mit dem Auskunftsersuchen wolle der Beklagte feststellen, ob aufgrund der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des Klägers ein Unterhaltsanspruch seiner Mutter diesem gegenüber bestehe. Verfahrensrechtlich bilde das Auskunftsrecht die Vorstufe zu den Rückgriffsregelungen u.a. der §§ 93 und 94 SGB XII. Erst nach erfolgter Auskunft könne sich der Beklagte einen Überblick verschaffen, ob und in welchem Umfang er den Nachrang der Sozialhilfe durch die Inanspruchnahme eines Dritten - des Klägers - wieder herstellen könne. Auf die Frage, ob der Kläger gegenüber seiner Mutter tatsächlich unterhaltsverpflichtet sei, komme es deshalb nicht an. Soweit er sich gegen den Unterhaltsanspruch selbst wende, stehe dies mithin seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber dem Beklagten nicht entgegen. Die vom Kläger gegen den Unterhaltsanspruch als solchen erhobenen Einwände seien nicht im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, sondern blieben der Klärung durch die Zivilgerichte (Familiengerichte) im Rahmen eines eventuellen Unterhaltsprozesses vorbehalten. Dies gelte auch in Bezug auf einen möglichen Vorrang des Schenkungsrückforderungsanspruchs. Denn hierdurch gehe ein potentieller Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegen den Kläger selbst nicht unter. Insbesondere stehe, selbst wenn der Schenkungsrückforderungsanspruch bestünde und vom Beklagten auch realisiert werden könnte, was derzeit ebenfalls offen sei, damit jedenfalls nicht „offenkundig“ im Sinne der so genannten Negativevidenz fest, dass ein Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegen den Kläger von vornherein und offensichtlich ausscheidet. Denn evident und damit auch in diesem Verfahren beachtlich sei das Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs nur dann, wenn dies ohne Beweiserhebung und ohne eingehendere rechtliche Überlegungen ersichtlich sei. Diese Voraussetzungen seien hier indes nicht erfüllt.

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