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Grundsicherungsträger darf die Miete nicht ungemindert an den Vermieter überweisen, wenn der Hilfeempfänger die Miete gemindert hat.

Datum: 19.04.2011

Kurzbeschreibung: 

Die 15. Kammer des Sozialgerichts hat der Klage eines Alg II-Empfängers gegen die Verfügung einer direkten Auszahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter stattgegeben. Der Kläger hatte an seinen Vermieter wegen Minderung des Mietzinses und Aufrechnung mit Gegenansprüchen keine Miete mehr gezahlt. Der Grundsicherungsträger bestimmte daraufhin für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum, dass die Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der Miete statt an den Kläger direkt an den Vermieter ausgezahlt werden. Diese Verfügung hat das Gericht für rechtswidrig gehalten und aufgehoben mit der Begründung, die - im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in die Eigenständigkeit des Betroffenen und in seine mietrechtlichen Gestaltungsrechte eng auszulegenden - Voraussetzungen einer Direktzahlung an den Vermieter seien nicht erfüllt. Die Maßnahme sei bereits nicht geeignet gewesen - so das Urteil-, den Verlust der ohnehin schon gekündigten Wohnung abzuwenden, weil der Zeitraum, für den die Direktzahlung an den Vermieter angeordnet worden sei, nicht mit der Zeit der Mietminderung übereinstimme. Die Beklagte habe nicht beachtet, dass der Kläger im Rahmen der vorherigen Anhörung erklärt habe, er werde künftig die Miete ungemindert zahlen. Mindere der Alg II-Empfänger die Miete, verbleibe dem Grundsicherungsträger grundsätzlich nur die Möglichkeit die Leistungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend dem Maß der Minderung zu reduzieren (Urteil vom 19.04.2011 - S 15 AS 2985/09, nicht rechtskräftig).

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