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Kein Nachteilsausgleich "RF" bei fehlender Bindung an das Haus

Datum: 23.08.2011

Kurzbeschreibung: 

Die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) setzt außer bei schwergradigen Seh- und/oder Hörminderungen die nicht nur vorübergehende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) i.S.d. SGB IX von wenigstens 80 und darüber hinaus voraus, dass der schwerbehinderte Mensch ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt nicht, wer mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl, oder mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann. Nicht entscheidend ist, ob die öffentlichen Veranstaltungen, an denen der schwerbehinderte Mensch noch teilnehmen kann, seinen persönlichen Bedürfnissen, Vorlieben, Neigungen und Interessen entsprechen, oder ob am Wohnort des schwerbehinderten Menschen überhaupt öffentliche Veranstaltungen angeboten werden. Um einen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können, muss der schwerbehinderte Mensch behinderungsbedingt praktisch an das Haus oder seine Wohnung gebunden sein.

Diese Voraussetzungen sah das Sozialgericht Karlsruhe nicht als erfüllt an bei einer Klägerin, deren GdB u.a. wegen einer Hirnleistungsschwäche, einer Knieendoprothesenversorgung, einer chronischen Bronchitis und eines unwillkürlichen Harnverlustes mit 90 festgestellt war und der die Nachteilsausgleiche „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zuerkannt waren. Zwar hatte die zuständige Versorgungsbehörde den Teil-GdB für die Hirnleistungsschwäche mit 70 bewertet. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wirkte sich diese Gesundheitsstörung jedoch nur in Form einer diskreten Beeinträchtigung der zeitlichen und örtlichen Orientierung sowie einer leichten Beeinträchtigung der Merkfähigkeit und des Altgedächtnisses aus. Zum Ausgleich dieser Funktionsstörungen sei der Nachteilsausgleich „B“ zuerkannt. Wegen der Beeinträchtigung ihre Gehvermögens habe die Versorgungsbehörde den Nachteilsausgleich „G“ anerkannt. Die nur leichte Beeinträchtigung durch die Harn- und Stuhlinkontinenz könne die Klägerin durch das Tragen von Windelhosen ausgleichen, was ihr zumutbar sei (Urteil vom 23.08.2011 - S 1 SB 5864/09 -).

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