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Keine Übernahme von Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe bei nur sittlicher oder moralischer Verpflichtung des Hilfesuchenden in Bezug auf die Durchführung der Bestattung eines Dritten

Datum: 31.08.2012

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger begehrte von dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten, die er für die Bestattung der Verstorbenen aufgewendet hat. Er sei zwar mit der Verstorbenen weder verwandt gewesen noch deren Erbe, habe aber mit der Verstorbenen vereinbart, sich um deren Beerdigung in ihrem Heimatland Kroatien zu kümmern. Gegenüber dem Nachlassgericht hatte er angegeben, er habe die Bestattungskosten vorläufig getragen und erwarte eine Erstattung seiner Aufwendungen von den Erben aus der Erbmasse. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Bestattung nicht im Sinne des Gesetzes verpflichtet gewesen.

 

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos: Der Kläger sei nicht zur Bestattung „Verpflichteter“ im Sinne des SGB XII. Das Gesetz definierende den Begriff „Verpflichteter“ nicht, sondern setze ihn voraus. „Verpflichteter“ sei nach allgemeiner Auffassung nur derjenige, der aus erb-, unterhalts- oder bestattungsrechtlichen Vorschriften oder aus einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen rechtlich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet sei und deshalb den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vornherein nicht ausweichen könne, weil sie ihn rechtlich notwendig träfen. Zur Bestattung verpflichtet sei jedoch nicht schon derjenige, der als Bestattungsberechtigter oder -verpflichteter oder allein aus sittlicher oder moralischer Verpflichtung oder sonst freiwillig in Durchführung einer Bestattung Kostenverpflichtungen eingehe. Vorliegend sei der Kläger weder nach erbrechtlichen noch nach unterhaltsrechtlichen oder öffentlich-rechtlichem Bestattungsrecht zur Bestattung der Verstorbenen verpflichtet gewesen. Ihn habe auch keine rechtliche Verpflichtung aus einer vertraglichen Abrede mit der Verstorbenen getroffen, die Kosten der Bestattung zu tragen. Denn der Kläger habe sich ihr gegenüber nur allgemein bereit erklärt, sich um die Formalien bzw. den Ort der Bestattung zu kümmern. Ein Rechtsbindungswillen, auch die Kosten der Bestattung zu übernehmen, habe sich hieraus nicht ergeben. Allein die von ihm deshalb eingegangene vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmer begründe keine Verpflichtung im Sinne des SGB XII. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn insoweit habe es ihm im Verhältnis zur Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen gefehlt. Einen solchen habe er – wenn überhaupt – allein gegenüber den Erben der Verstorbenen gehabt (Urteil vom 31.08.2012 – S 1 SO 1200/12 –).

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