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Merkzeichen aG: Gleichstellung eines schwerbehinderten Menschen mit au-ßergewöhnlich gehbehinderten Personenkreis erfordert Mindest-GdB von 80

Datum: 08.11.2012

Kurzbeschreibung: 

Die Feststellung eines GdB von 60 für Funktionseinschränkungen an den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken und der Wirbelsäule reicht nicht aus, um das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zuzuerkennen. Denn mit diesem GdB ist ein schwerbehinderter Mensch nicht dem (abschließend aufgeführten) Personenkreis gleichgestellt, dem nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dieser Nachteils­ausgleich zusteht, weil er sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Den in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genannten Regelfällen ist gemeinsam, dass Funktionsstörungen mit gravierenden Auswirkungen auf die Fortbewegungsfähigkeit vorhanden sind, die einen GdB von wenigstens 80 bedingen. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe in Bestätigung ihrer Rechtsprechung und unter erneutem Anschluss an die Rechtsprechung der bay. Landessozialgerichts die Klage einer schwerbehinderter Frau auf Feststellung des streitigen Merkzeichens abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 08.11.2012 - S 1 SB 977/12 -).

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