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Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auch gegen Prozessbevollmächtigten möglich

Datum: 15.11.2012

Kurzbeschreibung: 

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil vom 15.11.2012 (S 1 SO 3278/12) die Klage auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgewiesen. Zugleich hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Verschuldenskosten in Höhe von 300,-- € auferlegt. Die Auferlegung von Verschuldenskosten gegen einen Prozessbevollmächtigten sei auch im sozialgerichtlichen Verfahren möglich. Nach dem Sozialgerichtsgesetz stehe der Prozessbevollmächtigte einem Verfahrensbeteiligten, dem das Gericht Verschuldenskosten auferlegen könne, gleich; diese Bestimmung lehne sich zudem im Wortlaut an eine Regelung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz an, bei der das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass sie die Auferlegung von Missbrauchskosten gegenüber einem Prozessbevollmächtigten gestatte. Vorliegen seien Verschuldenskosten deshalb angezeigt gewesen, weil die Klage offensichtlich aussichtslos gewesen und der Rechtsstreit trotz entsprechenden Hinweises des Vorsitzenden geführt oder weitergeführt worden. Von einem Rechtsanwalt sei zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetze, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüfe und die Erfolgsaussichten der Klage eingehend abwäge. Im Fall einer offensichtlich aussichtslosen Klage rate ein einsichtiger und kostenbewusster Prozessbevollmächtigter seinem Mandanten von einer weiteren Rechtsverfolgung ab. Bei der Höhe der Verschuldenskosten hat sich die Kammer auch an den Aufwendungen des Fiskus für eine Richterstunde orientiert, die sie aktuell auf etwa 300,-- € schätzt.

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