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Beitragsveranlagung nach Gefahrtarifen in der gesetzlichen Unfallversicherung: Mischunternehmen des technischen Gebäudemanagements sind bei der Bau-Berufsgenossenschaft unter dem ab dem 1. Januar 2012 geltenden Gefahrtarif - Baudienstleistungen - einzustufen

Datum: 21.02.2013

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin - ein Unternehmen der Reinigungs- und Gebäudemanagementbranche - wendet sich gegen seine beitragsrechtliche Veranlagung bei der Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) nach deren aktuellen Gefahrtarif 2012, Tarifstelle 400, Baudienstleistungen. Sie sieht sich als Managementunternehmen mit Schwerpunkt im Bereich Beratung, Organisation und Dokumentation der beitragsgünstigeren Verwaltungsberufsgenossenschaft zugehörig. Deshalb erhebt sie gegen den Veranlagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der beklagten Bau-BG Klage.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach dem entscheidenden typisierenden Gesamtgepräge der von ihr betriebenen Gewerbe und Gewerke präsentiere sich die Klägerin bis heute unverändert als ein im tatsächlichen Schwerpunkt den handwerklichen Bau- und Reinigungsdienstleistungen verpflichtetes Unternehmen. Dies ergebe sich für das erkennende Gericht aus dem aktuellen Internetauftritt der Klägerin und den Angaben ihres Betriebsleiters während der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin biete nach ihren eigenen Angaben u.a. folgende Dienstleistungen an: technisches Facilitiy Management (Beratung und Planung, Hausmeisterdienste, Räum- und Streudienste im Winter, Reinigung und Pflege der Grün- und Außenanlagen), Hol- und Bring-Serviceleistungen, Dachrinnenreinigung, Handwerkerdienste (Renovierung, Modernisierung, Wärmedämmung, Energiepass, Schallschutz, Heizung, Sanitär, Umbau, Wände einziehen oder versetzen, Türen und Fenster einbauen, Trockenbau, Abriss, Sanierung, Trockenlegung, Dach- und Fassadensanierung, Sandsteinsanierung, Entsorgung, Umzug), Fußbodensanierung und -beschichtung, Spezialdienste - z.B. maschinelle Teppichboden- oder Polsterstuhlreinigung, Graffity-Entfernung, Beseitigung von Wasser-, Brand- oder Umweltschäden - sowie Glas und Gebäudereinigung. Damit stelle sich die Klägerin unverkennbar als der „ganzheitlichen Gebäudebewirtschaftung“ dienendes Serviceunternehmen dar. Dazu gehörten naturgemäß zwar auch Beratungs-, Organisations- und Dokumentationsleistungen, also typische Verwaltungsaufgaben. Diese hätten aber im Verhältnis zu den von der Klägerin angebotenen „harten“ Kernleistungen - den handwerklichen Bau- und Reinigungsleistungen - dem äußeren Gepräge nach nur eine untergeordnete, gleichsam dienende Funktion. Klassische kaufmännisch ausgerichtete Tätigkeiten einer Haus- oder Wohnungsverwaltung und Immobilienwirtschaft - wie z.B. Abrechnung von Nebenkosten, Vertragsmanagement, Forderungsmanagement - biete die Klägerin dagegen nicht an. Auch die Personalstruktur der Klägerin, die weitgehend nur Mitarbeiter ohne oder ohne in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Ausbildungsabschluss beschäftige, deute eher auf blue-collar, denn auf white-collar Personal hin. Dies gelte insbesondere vor den von der Klägerin mitgeteilten regelmäßigen Anlernzeiten für ungelerntes Personal von nur zwei Monaten. (Urteil vom 21. Februar 2012, S 4 U 1436/12)

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