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Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II wegen verschwiegener Einnahmen (zur Abgrenzung von Einkommen und Darlehen)

Datum: 21.02.2013

Kurzbeschreibung: 

Die 61 jährige Klägern bezog 2010 laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Arbeitslosengeld in monatlicher Höhe von 995,00 € für - Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung -). Gleichzeitig flossen der Klägerin von Mai bis Juli 2010 3.800,00 € zu, die sie von ihrer Freundin erhalten hatte. Nach Vorlage der Kontoauszüge hörte das Jobcenter die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung des von Mai bis Juli 2010 bezogenen Arbeitslosengelds II an und verfügte folgend entsprechend durch Bescheid und Widerspruchsbescheid. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr die 3.800,00 € nur darlehensweise überlassen worden seien. Deshalb sei das Geld als Einkommen zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die Klägerin während des Dreimonatszeitraums nicht hilfebedürftig gewesen sei.

Das Sozialgericht hat die dagegen von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der der Klägerin von Mai bis Juli 2010 gewährten laufenden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB lägen vor, weil die Klägerin während dieses Zeitraums nicht hilfebedürftig gewesen sei. Bei den drei monatlichen Zahlungen - Mai 2010 1.000,00 €, Juni 2010 1.500,00 € und Juli 2010 1.300,00 € - der Zeugin F. an die Klägerin habe es sich von vorn herein um verdeckte Schenkungen oder Unterhaltszahlungen gehandelt, denen zu keinem Zeitpunkt Darlehensqualität zugekommen sei. Einen mit der Zeugin F. geschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Zeugin F. wiederrum habe schriftlich nur mitteilt, der Klägerin einen Kredit zur Verfügung  gestellt zu haben. Nähere Angaben zu einem dem Kredit zugrunde liegenden Sachverhalt, zur Dauer der Kreditgewährung und insbesondere zur Frage der Rückzahlungsmodalitäten habe die Zeugin F. nicht gemacht.

Auch die Angaben der Klägerin während der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sprächen gegen das Vorliegen einer Darlehensabrede. Das Gericht glaube der Klägerin zwar ihren Willen, der Zeugin F. die erhaltenen Hilfezahlungen eines Tages rückerstatten zu wollen. Es könne indes objektiv keine darlehensvertragliche Rückzahlungspflicht der Klägerin erkennen, nachdem die Zeugin der Klägerin das hier streitgegenständliche Geld in Höhe von insgesamt immerhin 3.800,00 € bereits Mitte 2010 - ohne erwiesene Rückzahlungsvereinbarung - überlassen habe und es bis heute weder zum Beginn einer ratenweisen Rückführung gekommen sei oder eine solche auch nur objektiv in Aussicht stehe. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Klägerin dem Gericht gegenüber geltend gemacht habe - mtl. Einnahmen: 1.000,00 € Rente bei gleichzeitigen monatlichen Ausgaben für Miete (640,00 €) und private Krankenversicherung (819,00 €) - sei die Klägerin - wolle sie ihren grundsicherungsrechtlich, bezogen auf die Unterkunftskosten (60 m² Wohnung, Mietzins 640,00 €) und die private Krankenversicherung (mtl. 819,00 €), unangemessenen Lebensstandard aufrechterhalten - vielmehr weiter auf die Hilfe Dritter angewiesen, ohne absehbar in der Lage zu sein, vermeintliche „Darlehen“ auch nur partiell zurückführen zu können. Die ungewisse Aussicht auf eine Erbschaft - ohne erbvertraglichen Anspruch - ändere an dieser Situation der Klägerin nichts.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der ihrer Leistungsgewährung zugrunde liegende Bewilligungsbescheid auf Angaben beruhe, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Denn sie habe bei allen Anträgen gegenüber dem Jobcenter die Zahlung der Zeugin F. nicht angegeben und das Jobcenter auch nicht nach Zahlungseingang unterrichtet. Dementsprechend beruhten die fehlerhaften Bewilligungen auf den Angaben und unterlassenen Angaben der zuvor ordnungsgemäß über ihre laufenden Mitteilungspflichten zu Einkommens- und Vermögensveränderungen belehrten Klägerin. (Urteil vom 21.02.2013, S 4 AS 4957/11)

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