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Unfallversicherungsschutz für Unfälle auf dem Weg zum und vom Mittagessen in einer Kantine endet mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums

Datum: 05.03.2013

Kurzbeschreibung: 

Nimmt ein Arbeitnehmer sein Mittagessen in einer Kantine außerhalb des Betriebsgeländes ein, endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für das Zurücklegen des Weges zur und von der Kantine mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befindet. Für Unfälle auf Wegen innerhalb des Gebäudes besteht deshalb kein Unfallversicherungsschutz. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die Klage einer angestellten Lehrerin auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Die Lehrerin nahm, da ihre Schule über keine eigene Kantine verfügte, ihr Mittagessen üblicherweise in der in der Nähe der Schule gelegenen Kantine einer Sparkasse ein. Am Unfalltag stürzte sie auf dem Rückweg vom Mittagessen innerhalb des Gebäudes der Sparkasse und verletzte sich am Knie. Bei diesem Unfall stand sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie im Unfallzeitpunkt den öffentlichen Verkehrsraum, noch nicht wieder erreicht hatte. Der öffentliche Verkehrsraum bildet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Grenze zwischen dem versicherten und dem unversicherten Bereich. Der Begriff „öffentlicher Verkehrsraum“ dabei nicht gleichzusetzen mit jeder Verkehrsfläche, die einer unbestimmten Anzahl von Nutzern offen steht; gemeint ist insoweit vielmehr allein der öffentliche „Straßen“Verkehrsraum. Deshalb war nicht entscheidungserheblich, dass es sich bei der Sparkasse, in dessen Gebäude die Kantine sich befindet, um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt (Gerichtsbescheid vom 05. März 2013 -S 1 U 4282/12 -).

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