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Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten für eine Untätigkeitsklage, wenn deren Erhebung sich als das bloße Ausnutzen einer formalen Rechtsposition darstellt

Datum: 20.03.2013

Kurzbeschreibung: 

Die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Sozialleistungsträger über den Antrag eines Bürgers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten oder über dessen Widerspruch nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet. Erhebt in diesem Fall der Bürger beim Sozialgericht Untätigkeitsklage, hat unter alleiniger Berücksichtigung des so genannten Veranlassungsprinzips regelmäßig der Sozialleistungsträger die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten, weil dieser mit einer rechtzeitigen Bescheiderteilung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Kläger bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage erkennen konnte, dass seine Klage unbegründet ist, weil die Behörde einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hat, insbesondere wenn ihm die sachlichen Gründe, die eine Entscheidung verzögern, bekannt sind. Reicht ein Kläger im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens wegen Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz mehrfach ärztliche Unterlagen bei der Behörde ein, kann er ernsthaft nicht erwarten, dass die Behörde vor Auswertung der zuletzt eingereichten Unterlagen eine abschließende Entscheidung über seinen Widerspruch trifft. Die dennoch (zwar) nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhebung des Widerspruchs, (aber) zeitlich vor der Einreichung der letzten medizinischen Unterlagen bei der Behörde erhobene Untätigkeitsklage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Sie stellt sich nämlich der Sache nach als das bloße Ausnutzen einer formalen Rechtsposition dar. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, der Behörde die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen, wenn diese nach Erhebung der Untätigkeitsklage zeitnah den Widerspruchsbescheid erlässt und der Kläger daraufhin die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt (Beschluss vom 20. März 2013 -S 1 SB 4626/12 -).

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