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Ein erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eige-nen Haushalt führt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zu-zuordnen.

Datum: 21.05.2013

Kurzbeschreibung: 

Der 1978 geborene, ledige Kläger ist seit seiner Geburt u.a. wegen eines frühkindlichen Hirnschadens dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er lebt - ebenfalls seit seiner Geburt - in der Wohnung seiner Eltern, ohne dort einen eigenen Haushalt zu führen. Der Sozialhilfeträger legte bei der Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde. Die auf Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 gerichtete Klage war erfolglos: die Beklagte habe den Bedarf des Klägers, der im Elternhaus keinen eigenen Haushalt führe, zu Recht der Regelbedarfsstufe 3 entnommen, auch wenn zwischen dem Kläger und seinen Eltern keine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft i.S.d. SGB II bzw. keine Einsatzgemeinschaft i.S.d. SGB XII bestehe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bei einem Anspruch nach dem SGB II der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen wäre. Dies rechtfertige sich nach dem Willen des Gesetzgebers und obergerichtlicher Rechtsprechung aus Systemunterschieden zwischen dem SGB II und dem SGB XII (Urteil vom 21.05.2013 - S 1 SO 4182/12 -).

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