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Keine Entschädigung von Taxikosten ohne Notwendigkeit der Taxibenutzung

Datum: 16.05.2013

Kurzbeschreibung: 

Der Antragsteller war zu einer im April 2013 auf 13:30 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen. Nachfolgend beantragte eine Entschädigung für die von ihm aus diesem Anlass aufgewendeten Kosten für die Benutzung eines Taxis. Dies lehnte die Kostenbeamtin mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis nicht begründet. Sie erstattete ihm (fiktive) Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen PKW von seiner Wohnung zum Gericht und zurück.

Der deswegen gestellte Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung blieb erfolglos, weil auch das Gericht sich nicht von der Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis überzeugen konnte: ungeachtet dessen, dass dem Antragsteller sein eigenes Fahrzeug am Tag der mündlichen Verhandlung wegen einer Reparatur nicht zur Verfügung stand, hätte er die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm insbesondere vor dem Hintergrund zumutbar gewesen, dass er weder während der Hin- noch während der Rückfahrt hätte umsteigen müssen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte zudem keinen größeren Zeitaufwand verursacht als die Benutzung des Taxis. Deshalb begründe auch die Bettlägerigkeit seiner pflegebedürftigen Ehefrau nicht die Notwendigkeit der Taxibenutzung. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, er kenne sich weder mit der Benutzung der Stadtbahn noch wegen der Baustellen in Karlsruhe aus, hat die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung erachtet, die im Übrigen auch deshalb nicht rechtsrelevant sei, weil es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu informieren (Beschluss vom 16.05.2013 - S 1 KO 1718/13 -).

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