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Zur Vergütung augenfachärztlicher Sachverständigengutachten

Datum: 07.08.2013

Kurzbeschreibung: 

Nach dem Beschluss der 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.08.2013 (S 1 KO 2754/13) sind augenfachärztliche Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Erwerbsminderung in Rentenrechtsstreitigkeiten sind grds. der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Denn bei solchen Gutachten handelt sich ohne weiteres um ein Zustands-, und nicht um ein Kausalitätsgutachten, weil die Beschreibung von Funktionseinbußen Zustandsbeschreibung ist. Spezielle Kausalzusammenhänge wie in anderen Rechtsgebieten sind dabei nicht zu erörtern. Auch der Schluss von einer bestimmten Erkrankung auf eine bestimmte Leistungseinschränkung rechtfertigt nicht die Annahme eines Kausalitätsgutachtens.

Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nur ausnahmsweise und nur bei besonderen Schwierigkeiten nach der Vergütungsgruppe M 3 zu honorieren. Dies ist der Fall, wenn sehr komplizierte, widersprüchliche Befunde zu bewerten und entsprechende Schwierigkeiten bei der diagnostischen Einordnung gutachtlich zu bewältigen sind. Auch interdisziplinäre Fragestellungen können ggf. eine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 rechtfertigen. Die Prüfung von Visus und Gesichtsfeld gehört jedoch zum Standardrepertoire einer augenfachärztlichen Untersuchung und Begutachtung und stellt deshalb keine besondere Schwierigkeit in diesem Sinne dar. Dies gilt auch, wenn das Ausmaß der vom Sachverständigen diagnostizierten Gesundheitsstörung sehr selten stark ausgeprägt ist. Auch die in sozialgerichtlichen Verfahren übliche Auseinandersetzung mit einschlägigen Vorgutachten begründet allein grundsätzlich keinen besonderen Schwierigkeitsgrad der Gutachtenserstellung.

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