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Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung - hier: Handelsvertreter

Datum: 14.03.2017

Kurzbeschreibung:   

Die 7. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte sich in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 mit der Frage zu befassen, ob der als „Handelsvertreter“ beauftragte Beigeladene für seine Tätigkeit bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand oder als Selbstständiger einzustufen war. 

Bei der Abgrenzung eines selbstständigen Handelsvertreters von dem eines abhängig beschäftigten Handelsgehilfen ist - in Abweichung zum üblichen Prüfungsmaßstab - zu berücksichtigen, dass die persönliche Gestaltungsfreiheit des selbstständigen Handelsvertreters nur in ihrem Kerngehalt frei zu sein braucht. Denn auch dem selbstständigen Handelsvertreter können Weisungen erteilt werden, da dieser in einer ständigen Vertragsbeziehung zu einem anderen Unternehmen steht, dessen Weisungen er wahrzunehmen hat. 

Trotz dieses geänderten Maßstabs kam die 7. Kammer in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine abhängige Beschäftigung vorlag. Dies ergab sich insbesondere daraus, dass die Kammer in der Person des Beigeladenen kein Unternehmensrisiko erkennen konnte. Dieser erhielt für seine Tätigkeit bei der Klägerin ein monatliches Fixum, das er selbst im Falle von Krankheit und Urlaub beanspruchen konnte. Sein Anspruch auf Provision war zudem nicht an seinen Umsatz, sondern an das monatliche Fixum gekoppelt und fiel überdies nur bei einer bestimmten Jahresumsatzhöhe an. Zudem gab es einen maximalen Jahresumsatz, der den möglichen Provisionsanspruch von vornherein begrenzte. Schließlich war die mögliche Provisionshöhe gering und eher untypisch für einen selbstständigen Handelsvertreter. Auch stellte die Kammer Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit des Beigeladenen fest. So hatte dieser mit der Klägerin bereits im vornherein die für ihn vorgesehenen Arbeitstage für das gesamte Kalenderjahr vereinbart und diese schriftlich in einem Kalender festgehalten, auf den der Vertrag ausdrücklich Bezug nahm. (S 7 R 256/16)

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