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Anspruch auf Krankengeld nur bei lückenloser Bescheinigung von Arbeitsun-fähigkeit

Datum: 25.11.2014

Kurzbeschreibung: 

Zwischen den Beteiligten war die Gewährung von Krankengeld streitig, insbesondere, ob die Klägerin noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert war.

Die Klägerin stand zunächst in einem Arbeitsverhältnis und war bis zum 03.05.2013 ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 30.04.2013. Am 06.05.2013 stellte der Arzt der Klägerin eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Gewährung von Krankengeld ab dem 04.05.2013 ab, weil die Klägerin nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Ihre Mitgliedschaft ende grundsätzlich mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und bestehe für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit fort. Die Klägerin wandte ein, sie habe am 03.05.2013 (Freitag) die Arztpraxis aufgesucht. Dort habe man sie gebeten, wegen vieler Notfälle am 06.05.2013 (Montag) wiederzukommen.

 

Die Klage vor der 9. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Ein Krankengeldanspruch entstehe am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend sei die Klägerin jedoch am Tag nach Ausstellung der erneuten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.05.2013 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe während einer Mitgliedschaft aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Diese verlängere sich für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Mit Ende der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit - hier am 03.05.2013 - ende auch das Mitgliedschaftsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R –, juris) komme eine Nachholung der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit rückwirkend auf den letzten zuvor bescheinigten Tag nur unter engen Ausnahmevoraussetzungen in Betracht. Solche seien bei Hinderungsgründen zu bejahen, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fielen, insbesondere bei ärztlicher Fehlbeurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte müsse sich jedoch jedenfalls einem Arzt vorstellen, um eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu ermöglichen, gegebenenfalls beim ärztlichen Notdienst. Hier hätte die Klägerin entweder den Praxismitarbeitern gegenüber darauf bestehen müssen, sich der Ärztin vorzustellen oder aber einen anderen Arzt, gegebenenfalls einen hausärztlichen Notdienst, aufsuchen müssen. Des Weiteren hätte die Möglichkeit bestanden, sich schon vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Ärztin vorzustellen. Soweit Ärzte bzw. Praxismitarbeiter unzutreffende rechtliche Ratschläge gegeben haben sollten, stünden der Klägerin gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen diese, nicht aber ein Krankengeldanspruch gegen die Beklagte zu. (Urteil vom 25.11.2014, Az. S 9 KR 3663/13).

 

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