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Bloßes Anheben einer Leiter nicht geeignet für Rotatorenmanschettenverletzung

Datum: 26.06.2019

Kurzbeschreibung:     

Der als Maler und Lackierer beschäftigte Kläger wollte am Unfalltag eine ca. 30 kg schwere Leiter auf die nächste Gerüstlage befördern. Hierzu hob er die Leiter mit nach vorn angewinkelten Armen langsam nach oben an. Bei diesem Vorgang ver-spürte er einen stichartigen Schmerz und einen Kraftverlust im rechten Schulterge-lenk. Er konnte die Leiter nicht mehr halten, die auf ihn zurückfiel und an der rechten Hüfte traf. Die beklagte Berufsgenossenschaft anerkannte unter Auswertung radio-logischer und arthroskopischer Unterlagen das Ereignis als Arbeitsunfall und als Un-fallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte Prellung der rechten Hüfte. Zugleich lehnte sie die Anerkennung eines Defekts der Supraspinatussehne als Unfallfolge mit der Begründung ab, der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, Schädigungen der rechten Schulter hervorzurufen; auch die arthroskopischen Befunde sprächen für eher degenerative Veränderungen.
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos: Die traumatische Verletzung einer Sehne der Rotatorenmanschette setze nach medizi-nisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen einen geeigneten Unfallablauf im Sinne einer unnatürlichen Zugbelastung der Sehne voraus. Eine solche unnatürliche Zug-belastung habe hier nicht vorgelegen. Vielmehr habe es sich um ein inneres und durch die Willensbildung und Kraftanstrengung des Klägers von ihm gesteuertes und kontrolliertes Geschehen gehandelt. Bei der ärztlichen Erstuntersuchung seien auch keine äußeren Verletzungszeichen an der Schulter oder eine Pseudoparalyse zu objektivieren gewesen. Auch der arthroskopische Befund belege einen degene-rativen Sehnenschaden. Dass vor dem Unfallereignis weder Funktionsbeeinträchti-gungen im Bereich des rechten Schultergelenks vorgelegen hätten noch ärztliche Behandlungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil Schadensanlagen lange Zeit klinisch stumm verlaufen könnten. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Auf-treten von Gesundheitsstörungen sei daher nicht geeignet, den ursächlichen Zu-sammenhang wahrscheinlich werden zu lassen. Der Unfallhergang habe hier allein den Stellenwert einer rechtlich bedeutungslosen Gelegenheitsursache (Urteil vom 27.06.2019 – S 1 U 3580/18 -).

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