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Jobcenter sind Behörden und befugt Verwaltungsakte und Widerspruchbescheide zu erlassen

Datum: 12.06.2015

Kurzbeschreibung:   

Die 13. Kammer des Sozialgerichts hat am 12. Juni 2015 die Klage einer SGB-II Leistungsbezieherin gegen einen ihren Leistungsanspruch endgültig festsetzenden Bescheid des Jobcenters zurückgewiesen. (S 13 AS 716/15)

Ihr Klage hat die Klägerin auf folgenden Vortrag gestützt: das Jobcenter sei keine Behörde und daher nicht berechtigt Verwaltungsakte zu erlassen. Dies folge bereits daraus, dass das Jobcenter in einer Firmendatenbank im Internet aufgeführt sei und ihr bislang keine Urkunde vorgelegt worden sei aus der die Behördeneigenschaft hervorgehe.

Das Gericht hat im Rahmen seiner Entscheidung festgestellt, dass die Behördeneigenschaft der Jobcenter aus § 44 b SGB II folgt. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass das Jobcenter (die gemeinsame Einrichtung) befugt ist, Verwaltungsakte und Widerspruchbescheide zu erlassen. Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss die Behördeneigenschaft der Jobcenter bejaht werden. Das BSG versteht den Behördenbegriff funktional: „Behörden sind danach ohne Rücksicht auf ihre konkrete Bezeichnung als Behörde, Dienststelle, Amt oder Ähnliches alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängige und mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, also aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu öffentlich-rechtlichem Handeln mit Außenwirkung ausgestattet sind. Behörden iS des § 1 Abs 2 SGB X sind somit außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen, das heißt nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln ausgestattet sind.“ (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 – B 3 KR 1/10 R –, BSGE 107, 123-140, SozR 4-2500 § 132a Nr 5, SozR 4-7610 § 319 Nr 1, SozR 4-1500 § 75 Nr 12, Rn. 14) Daher können grundsätzlich auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und damit Behörde sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte für das Gericht die von ihr behauptete Auflistung des Jobcenters in einer von einem privaten Unternehmen geführten Firmendatenbank keine Rolle spielen. Zum einen war weder ersichtlich, unter welchen Voraussetzung der private Anbieter diese Firmendatenbank führt. Daher konnte eine Vergleichbarkeit zu amtlich geführten Registern wie beispielsweise dem Handelsregister nicht gezogen werden. Zum anderen könnte das Jobcenter auch als juristische Person des Privatrechts (wie von der Klägerin behauptet) nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Behörde und damit befugt sein, Verwaltungsakte zu erlassen. Daher hat das Gericht die Klage abgewiesen.

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