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Kein Anspruch auf Übernahme von Absicherungskosten bei der „Deutschen Gesundheit“

Datum: 27.07.2016

Kurzbeschreibung:    

Der im Bezug von SGB II-Leistungen stehende Kläger begehrte die Übernahme der Absicherungskosten bei der Deutschen Gesundheit (DG) und gleichzeitig die Einstellung der Zahlung an die Techniker Krankenkasse (TK) durch den Beklagen, rückwirkend zum 01.03.2016. 

Die Klage vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg: Der Kläger sei als SGB-II-Leistungsempfänger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sein Wahlrecht könne er daher nur zwischen den in § 173 Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Krankenversicherungen ausüben. Der vom Kläger gewählte Krankenversicherungsträger, die DG, unterfalle keiner der Fallgruppen des § 173 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Bei der Deutschen Gesundheit handele es sich um eine „Sozialabsicherung“ des sogenannten „Königreich Deutschland“, einer Reichsbürger-Organisation. Die wählbaren Pflichtversicherungen seien u.a. auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands zu finden. Insofern sei ein Wechsel in die DG als Pflichtversicherung nicht möglich. Ein wirksamer Krankenkassenwechsel habe folglich nicht stattgefunden. Der Kläger sei daher weiterhin Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der er zuletzt versichert gewesen sei, mithin der Techniker Krankenkasse. (Gerichtsbescheid vom 27.07.2016 - S 17 AS 1318/16)

Anmerkung: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Entscheidung der 17. Kammer bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 14.12.2016 - L 3 AS 2964/16).

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