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Kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungserhaltungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe während Strafhaft nach Kündigung und Räumung der Wohnung

Datum: 04.11.2014

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Übernahme von Kosten der Unterkunft aus Mitteln der Sozialhilfe für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014. Er bewohnte ab August 2012 eine 2-Zimmer-Wohnung mit rund 42 m² Wohnfläche im Anwesen X. Er befand sich ab Februar 2013 bis zum 10.12.2013 in Untersuchungshaft; seither verbüßt er bis voraussichtlich August 2017 eine Freiheitsstrafe.

 

Der Beklagte übernahm als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den Bestimmungen des Achten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen von monatlich 425,00 € für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.12.2013. Der Antrag des Klägers, auch die Kosten der Unterkunft für die Monate Januar bis März 2014 zu übernehmen, weil der das Mietverhältnis nach bereits erfolgter Kündigung erst zum 31.03.2014 beenden könne, blieb erfolglos. Auch seine Klage hatte keinen Erfolg:

 

Zunächst scheide eine Übernahme der Kosten der Unterkunft im hier streitigen Zeitraum während der Strafhaft im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitels SGB XII aus, weil der tatsächliche Bedarf des Klägers an Unterkunft und Heizung durch die Justizvollzugsanstalt gedeckt sei. Insoweit habe auf Seiten des Klägers keine sozialhilferechtliche Bedarfslage bestanden. Das Gesetz vermittele keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft.

 

Die Übernahme der Mietaufwendungen und Mietnebenkosten während der hier streitigen Zeitspanne aus Sozialhilfemitteln lasse sich auch nicht auf die Bestimmungen des Achten Kapitels SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) stützen. Ziel dieser Leistungen sei es, durch die Übernahme von Mietkosten für einen angemessenen Zeitraum während der Haft ein Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies diene der Sicherung bzw. Aufrechterhaltung der Wohnung im bisherigen Umfeld. Nachdem der Kläger die Wohnung bereits gekündigt und geräumt habe, sei dieser Zweck nicht mehr zu erreichen. Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten diene nicht der Vermeidung von Schulden, sondern der Sicherung einer erhaltenswerten Wohnung. Die Wohnung sei nach erfolgter Räumung selbst durch die Übernahme von Mietschulden nicht zu erhalten.

 

Auch im Übrigen komme eine Übernahme von Mietschulden aus Sozialhilfemitteln nur dann in Betracht, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Durch Übernahme von Mietschulden solle die Rechtswirksamkeit einer Kündigung durch den Vermieter abgewendet werden. Eine entsprechende Hilfe setze deshalb voraus, dass mit ihr dem Hilfesuchenden die Wohnung für eine nicht nur vorübergehende Zeit erhalten werden könne Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seine Wohnung in X nicht mehr inne gehabt habe. Damit komme eine dauerhafte Sicherung der Wohnung für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auch bei Übernahme von der aufgelaufenen Mietschulden nicht (mehr) in Betracht (Gerichtsbescheid vom 04.11.2014 - S 1 SO 2630/14 -).

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