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Keine Berufskrankheit ohne „passendes“ Krankheitsbild

Datum: 03.07.2015

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin, vormals bei einem Automobilhersteller im Bereich der Türmontage an Montagebändern eingesetzt, machte gegen die beklagte Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Feststellung von neurologischen Gesundheitsstörungen als Folge berufsbedingter Lösungsmittelexpositionen geltend. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg.

Das SG Karlsruhe hat die deswegen erhobene Klage, gestützt auf ein medizinisches Sachverständigengutachten, abgewiesen: Voraussetzung für die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge einer Berufskrankheit sei u.a. der Nachweis einer von der Listen-Berufskrankheit ggf. konkret geforderten Erkrankung - hier: Enzephalopathie oder Polyneuropathie. Vom Vorliegen einer solchen Gesundheitsstörung konnte sich das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme indes nicht überzeugen. Eine Enzephalopathie hatte die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Die von dem gerichtlichen Sachverständigen erhobenen klinischen und apparativen Befunde wiesen auch keine krankhaften Veränderungen im Sinne einer Polyneuropathie auf, sondern im Wesentlichen Normalbefunde. Eine vom dem Sachverständigen angedachte Small-Fiber-Neuropathie konnte dieser mangels entsprechender Begleitbefunde ebenfalls nicht mit Sicherheit diagnostizieren, sondern hielt eine solche Gesundheitsstörung nur für möglich. Im Übrigen sprach auch der Verlauf der Erkrankung der Klägerin gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen berufsbedingten Lösungsmitteleinwirkungen und einer - zu ihren Gunsten unterstellten - Polyneuropathie. Schließlich verneinte die Kammer auch einen Anspruch der Klägerin auf Übergangsleistungen, weil der zwischenzeitlich vollzogene Arbeitsplatzwechsel bei demselben Arbeitgeber nicht mit einer Einkommensminderung oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist (Urteil vom 03.07.2015 - S 1 U 1923/14 -, nicht rechtskräftig).

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