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Keine Vertretungsbefugnis für Rentenberater - auch als registrierte Person - in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Rentenbezug.

Datum: 14.09.2016

Kurzbeschreibung:    

Bei der im September 1964 geborenen Klägerin hatte das beklagte Land im Jahr 2010 einen Grad der Behinderung (GdB) i.S.d. des Schwerbehindertenrechts von 60 anerkannt. Aufgrund des Ergebnisses einer von Amts wegen eingeleiteten Nachprüfung setzte es den GdB ab November 2015 auf - noch - 30 herab und lehnte zugleich einen Erhöhungsantrag der Klägerin ab. Deswegen hat die Klägerin, vertreten durch einen Rentenberater, Klage zum SG Karlsruhe erhoben. Ihr Prozessbevollmächtigter ist im Rechtsdienstleistungsregister als „registrierter Erlaubnisinhaber“ eingetragen.

Die 1. Kammer des SG Karlsruhe hat den Rentenberater wegen fehlender Vertretungsbefugnis als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen:

Nach den Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes seien als Bevollmächtigte vor dem SG Rentenberater nur im Umfang ihrer Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vertretungsbefugt. Danach sei für die Rentenberatung u.a. auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts der Bezug zu einer gesetzlichen Rente oder einer betrieblichen oder berufsständischen Versorgung erforderlich. Dies setze nach Auffassung des erkennenden Gerichts voraus, dass der/die Vertretene in zeitlichem Zusammenhang zum Schwerbehindertenverfahren auch beabsichtige, eine gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen, welche gerade die Schwerbehinderteneigenschaft voraussetze. Anderenfalls stünden das Schwerbehinderten- und das Rentenverfahren selbstständig und unabhängig nebeneinander. Die 51 Jahre alte Klägerin des Hauptsacheverfahrens könne jedoch bei Erlangen der Schwerbehinderteneigenschaft frühestens ab Oktober 2026, nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Damit fehle es hier an einem konkreten Rentenbezug. Denn ein solcher sei nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg erst ab einem Zeitraum von maximal drei Jahren vor dem möglichen Beginn einer (auch vorgezogenen) Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben. Aufgrund der langen Zeitspanne hänge daher die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin nicht mit einem zukünftigen Rentenbezug zusammen. Auch mit einer - wie hier - registrierten „Alterlaubnis“ für den bevollmächtigten Rentenberater lasse sich nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg, die sich auf eine Entscheidung des BSG vom Dezember 2014 stütze, kein anderes Ergebnis begründen (Beschluss vom 14.09.2016 - S 1 SB 2294/16 -).

 

 

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