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Realisierbare Ausgleichsansprüche gegen andere Bestattungspflichtige stehen vollstän-diger Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln entgegen

Datum: 28.11.2014

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin machte gegen den beklagten Hilfeträger die Übernahme restlicher Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe geltend. Dieser erstattete der Klägerin und im Verlauf des Klageverfahrens auch einem ihrer Geschwister jeweils ein Viertel der nicht gedeckten Aufwendungen für die Beerdigung ihrer Mutter: Nachdem alle in Betracht kommenden gesetzlichen Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hätten, seien die Klägerin und ihre drei Geschwister als Gesamtschuldner, mithin gleichrangig anteilig verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Ihr stünden gegen ihre Geschwister Ausgleichsansprüche zu. Es sei Sache der Klägerin, deren finanzielle Leistungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen.

 

Die deswegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin sei, nachdem alle bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, als „volljähriges Kind“ nach bestattungsrechtlichen Bestimmungen gleichrangig neben ihren Geschwistern zur Bestattung der Mutter verpflichtet. Zu Recht habe der Sozialhilfeträger die Klägerin wegen der noch ungedeckten Bestattungskosten auf Ausgleichsansprüche gegen die beiden anderen Geschwistern verwiesen, auch wenn deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geklärt seien. Ein solcher Verweis sei nur ausgeschlossen, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen erfordere, das mit einem unsicherem Ausgang verbunden sei, mithin der Ausgleichsanspruch bereits dem Grunde nach nicht realisierbar sei. Anders stelle es sich jedoch dar, wenn dies nicht mit ziemlicher Sicherheit auszuschließen sei und insbesondere der Eindruck entstehe, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied vor der finanziellen Verantwortung drücken möchte. Es sei nicht die Aufgabe des Sozialhilfeträgers, etwa bei innerfamiliären Zerwürfnissen, wie sie nach Todesfällen nicht selten aufträten, als „Ausfallbürge“ zur Verfügung zu stehen. Die Klägerin habe nichts dafür vorgetragen und belegt, welche konkreten Anstrengungen sie bzgl. der Realisierung der Ausgleichsansprüche überhaupt unternommen habe, und dass ihre Geschwister nach deren jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage seien, die Restkosten der Beerdigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten (Urteil vom 28.11.2014 - S 1 SO 903/14 -).

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