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Keine rechtlichen Bedenken gegen Wegfall der rentensteigernden Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung

Datum: 13.10.2017

Kurzbeschreibung:   



 

 

 

  

 

 



 

 


Der Kläger begehrt Regelaltersrente unter Bewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten.   Es sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG   vereinbar, dass bei der Berechnung einer Rente der Gesamtleistungswert für   Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung stärker begrenzt werde   als für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der   Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme.



Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte   keinen Erfolg: 



Eine unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten an Fachschulen   und berufsvorbereitenden Maßnahmen im Gegensatz zu den Zeiten der Schul- und   Hochschulausbildung sei gerechtfertigt.   Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die "nur"   Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen würden, werde   in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die rentenrechtliche   Besserstellung derjenigen Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung   beseitigt werden sollte, die - bei typisierender Betrachtung - durch ihre   akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren   Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen   könnten. Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der   Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten Versichertengruppen   sei nicht sachfremd. Der Gesetzgeber habe insbesondere von der typisierenden   Annahme ausgehen dürfen, dass Absolventen von Hochschulen (Universitäten,   Fachhochschulen u.a.) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen   von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere   berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten   und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen könnten.



Zudem hätten Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach dem   vollendeten 17. Lebensjahr auch weiterhin eine rentenbegründende   Wirkung.



Urteil vom   13.10.2017 - S 11 R 2205/16 (noch nicht rechtskräftig)

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