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Verurteilung einer Berufsgenossenschaft zur Anerkennung eines Lungenkrebses als Berufskrankheit nach Belastungen durch Chrom am Arbeitsplatz

Datum: 18.12.2018

Kurzbeschreibung:     

Kurzbeschreibung: Der Kläger leidet an einem Lungenkrebs, den er auf seine mehrjährige Beschäftigung in chromverarbeitenden Betrieben bis Anfang der 90er Jahre zurückführt. Nach Ermittlungen zu den Arbeitsplätzen des Klägers holte die Berufsgenossenschaft ein Gutachten ein, in dem die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1103 („Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen“) vorgeschlagen wurde. Die Beklagte lehnte das Vorliegen einer Berufskrankheit dennoch ab, weil auch nach dem eingeholten Gutachten nicht eine Belastung von wenigstens 500, sondern allenfalls von 240 sogenannten „Chromjahren“ vorgelegen habe. Im Klageverfahren hat das Sozialgericht nach einer Neuberechnung der Belastung, die zur Ermittlung von nur noch 93 Chromjahren führte, ein weiteres Gutachten eingeholt; auch dieses Gutachten fiel zugunsten des Klägers aus. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, dass keine ausreichend hohe Belastung vorgelegen habe, um eine Erkrankung durch Chrom und seine Verbindung wahrscheinlich zu machen.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte Erfolg. Die 4. Kammer ist der Argumentation der beiden Gutachter gefolgt, dass im Falle des Klägers eine ausreichende Belastung mit Chrom für die Verursachung des bei ihm festgestellten Lungenkrebses vorgelegen hat. Der Gesetzgeber verlangt in der Berufskrankheitenverordnung für die BK Nr. 1103 keine Mindestbelastung. Danach reichen Belastungen aus, die nach dem gegenwärtigen medizinischen Stand ausreichend sind, um eine Erkrankung wie beim Kläger auszulösen. Dies kann nach den vorliegenden Gutachten bereits bei 93 Chromjahren der Fall sein. Auch der Umstand, dass die letzte erhöhte Chromexposition im Jahr 1992 stattfand, stand dem nicht entgegen, weil sich ein derartiger „Chromatlungenkrebs“ auch noch Jahre nach dem Wegfall der Belastung entwickeln kann.

 (Urteil vom 25.09.2018 (nicht rechtskräftig) S 4 U 4163/16)

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