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Untermietzahlungen sind Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II und mindern den Leistungsanspruch nach dem SGB II in dem Monat, in dem sie zufließen

Datum: 12.10.2015

Kurzbeschreibung:  

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil 12. Oktober 2015 (S 13 AS 2441/15) die Klage eines SGB-II Leistungsbeziehers abgewiesen, der sich gegen die Anrechnung einer ihm im Juni 2015 ausgezahlten Untermietzahlung bei der Berechnung seines Leistungsanspruches für diesen Monat gewandt hatte. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der bereits seit 2010 im laufenden SGB II Leistungsbezug stehende Kläger teilte dem Jobcenter im Mai 2015 mit, dass er seine Wohnung im Juni 2015 an eine Studentin untervermieten werde und hierfür eine Untermietzahlung in Höhe von 125 € vereinbart worden sei.

Daraufhin hob das Jobcenter die bereits für Juni 2015 bewilligten Leistungen teilweise auf und rechnete dem Kläger Einkommen in Höhe von 95 € an (125 € abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 €). Hiergegen wandte sich der Kläger im Rahmen eines Widerspruchs und des anschließenden Klageverfahrens.

Bei seiner Entscheidung ging das Gericht von folgenden Grundsätzen aus:

Leistungen nach dem SGB II erhält gem. § 7 Abs. 1 SGB II wer, das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hilfebedürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (§ 9 Abs. 1 SGB II) Nach § 19 Abs. 3 SGB II werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs und der Kosten für die Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Vermögen oder Einkommen gedeckt sind. Unter Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu verstehen. Sie sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand während des Bezugs von Leistungen wertmäßig dazu erhält.

Nach Überzeugung des Gerichts ist eine Untermietzahlung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu werten. Daher hat das Jobcenter zu Recht den Leistungsanspruch für den Monat Juni 2015 um die zugeflossene Einnahme gekürzt.

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