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Zur Zumutbarkeit eines Eigenanteils von 5 € aus der Regelleistung für eine Scoolcard

Datum: 27.01.2015

Kurzbeschreibung: 

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Übernahme der vollständigen Kosten für den Erwerb einer Scoolcard (Jahresnetzkarte für Schüler Stadtgebiet Karlsruhe).

 

Der 17jährige Gymnasiast bezog mit seiner Familie Arbeitslosengeld II.

Aufwendungen für die Schülerbeförderung sind nach § 28 Abs. 4 SGB II  von dem Jobcenter zu übernehmen, wenn die Aufwendungen notwendig sind. Grundsätzlich kann die Behörde jedoch als zumutbare Eigenleistung einen monatlichen Eigenbetrag von 5,00 € von den Schülern verlangen. Hintergrund der Vorschrift ist, dass in der Regelleistung ein monatlicher Eigenanteil für den Bereich „Verkehr“ enthalten ist, bei einem 17jährigen Leistungsberechtigten in Höhe von derzeit 13,00 € monatlich. Den Eigenanteil kann die Behörde jedoch nicht verlangen, sofern dies dem Schüler  unzumutbar wäre.

 

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht bereits starke Zweifel, ob ein 17 Jahre alter männlicher Schüler für etwa 2,5 km einfache  Strecke zur Schule im innerstädtischen Verkehr überhaupt auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist. Den Besitz eines Fahrrads vorausgesetzt, legen voraussichtlich viele Karlsruher Schüler diese Strecke täglich mit dem Fahrrad zurück. Auf jeden Fall  kann der Kläger die Scoolcard auch für jedwede andere Fahrt im Stadtverkehr, und somit auch im privaten Bereich zurücklegen, beispielsweise um Freunde zu besuchen oder einkaufen zu gehen. Die Aufbringung von 5,00 € monatlich aus der allgemeinen Regelsatz war für ihn somit zumutbar. Die Klage wurde demnach abgewiesen. (Urteil vom 27.01.2015, Az. S 16 AS 2695/14)

 

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