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Kein Anspruch auf höhere als die gesetzliche Vergütung für das Anfertigen eines Sachverständigengutachtens, selbst wenn höherer Aufwand nachgewiesen ist.

Datum: 23.02.2016

Kurzbeschreibung:  

Der Antragsteller erstattete in einem Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertenrecht ein medizinisches Sachverständigengutachten. Dieses umfasste etwa 27.500 Anschläge. Für die Erstellung seines Gutachtens machte der Antragsteller neben weiteren Vergütungsposten einen Aufwand für Schreibgebühren i.H.v. 124,95 € unter Vorlage der Rechnung eines Schreibbüros geltend. Die Kostenbeamtin setzte die Vergütung antragsgemäß fest, kürzte die Schreibgebühren indes auf 25,20 € (= 28 x 0,90 €).

Die deswegen vom Antragsteller beantragte richterliche Festsetzung seiner Vergütung führte zu keiner höheren Vergütung: Nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhält der gerichtliche Sachverständige für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 € je angefangene 1.000 Anschläge. Mit dieser vom Gesetzgeber festgesetzten Vergütungspauschale wird der gesamte mit der Erstellung des Gutachtens verbundene Aufwand einschließlich der Kosten einer hierfür eingesetzten Hilfskraft (Schreibkraft) abgegolten. Der Sachverständige kann deshalb für die Fertigung des schriftlichen Gutachtens selbst dann keine höhere Vergütung erhalten, wenn er - wie hier - einen höheren Aufwand nachweist. Gemessen daran war die Entscheidung der Kostenbeamtin nicht zu beanstanden (Beschluss der 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.02.2016 - S 1 SF 586/16 E -).

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