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Kein Anordnungsgrund für SGB-II-Leistungszeiträume, die vor dem Zeitpunkt der Eilantragstellung liegen.

Datum: 10.11.2016

Kurzbeschreibung:      

Der im laufenden Bezug von SGB II Leistungen stehende Antragsteller (Ast.) begehrte im gerichtlichen Eilverfahren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in gesetzlicher Höhe für September 2016. Der Antragsgegner (Ag.) hatte Leistungen nach dem SGB II ab Oktober 2016 in gesetzlicher Höhe gewährt. Der Eilantrag des Ast. ging am 13.10.2016 beim Sozialgericht Karlsruhe ein.

Den Antrag lehnte die Kammer ab: für das Begehren von Leistungen für die Vergangenheit (vor der Antragstellung bei Gericht) bestehe kein Anordnungsgrund im Eilverfahren. Für einen Zeitraum vor Eilantragstellung sei kein eiliges Regelungsbedürfnis ersichtlich. Der Ast. habe seinen Lebensunterhalt im September bereits aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, so dass er hierfür auf die begehrten Leistungen nicht mehr angewiesen gewesen sei. Durch die Gewährung keiner bzw. zu niedriger Leistungen in der Vergangenheit könnten keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Entsprechend der Intention des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes solle nur in dringenden Fällen effektiver Rechtsschutz ermöglicht werden, in denen eine Entscheidung im grundsätzlich vorrangigen Hauptsacheverfahren zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare Nachteile entstehen würden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr auszugleichen wären. Hieraus folge zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und damit das Überwiegen des Aussetzungsinteresses in der Regel ausscheide, wenn ein Anordnungsgrund nur vor dem Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben könne; dann sei die besondere Dringlichkeit durch Zeitablauf überholt. (Beschluss vom 10.11.2016 - S 14 AS 3460/16 ER)

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