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Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

Datum: 11.07.2016

Kurzbeschreibung:   

Mit Beschluss vom 17.07.2015 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Beschluss vom 11.07.2016 hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe den Bewilligungsbeschluss wieder aufgehoben. Dabei waren für das Gericht folgende Gründe maßgebend:

Der Kläger habe wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mitgeteilt, obwohl er hierzu - bis zu vier Jahre nach der Bewilligung - nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung am 18.03.2016 habe der Kläger angegeben, er sei seit spätestens August 2015 erwerbstätig und verdiene etwa 3.000,-- € monatlich. Auf Aufforderung des Gerichts habe der Kläger über seinen Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.03.2016 mitgeteilt, er verfüge seit August 2015 über ein Einkommen in Höhe von ca. 900,-- € netto Zur Klärung dieser Unstimmigkeit habe das Gericht den Kläger aufgefordert, eine aktuelle „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nebst Nachweisen vorzulegen. Hierauf habe der Kläger trotz Erinnerung nicht reagiert.

Der Kläger habe dabei zumindest grob nachlässig gehandelt. Zwar könne eine grobe Nachlässigkeit nicht allein daraus abgeleitet werden, wenn der Kläger trotz ordnungsgemäßer Belehrung in dem Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ die Mitteilung nicht von sich aus unverzüglich getätigt habe. Der Kläger habe jedoch darüber hinaus trotz mehrfacher gerichtlicher Nachfrage, sich über eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht reagiert. Dies mache deutlich, dass der Kläger seine Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt habe. Er sei nicht nur der Mitteilungspflicht, die er von sich aus - ohne gerichtliche Aufforderung - zu erfüllen gehabt habe, nicht nachgekommen, sondern habe beharrlich gerichtliche Aufforderungen, die ihm die Pflicht nochmals vor Augen geführt hätten, ignoriert. Er habe damit die im Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jeder Partei hätte einleuchten müssen.

(Beschluss vom 11.07.2016 - S 17 AS 829/15 -).

 



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