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Ersatz für Fahrtkosten wegen Teilnahme an mündlicher Verhandlung u.U. auch bei Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort möglich

Datum: 02.08.2016

Kurzbeschreibung:   

Das Sozialgericht Karlsruhe ordnete in einem Rentenrechtsstreit, der den versicherungsrechtlichen Status des Klägers zum Gegenstand hatte, dessen persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung an. Die Terminsladung erging unter der vom Kläger in der Klageschrift angegebenen Anschrift in M.; sie enthielt außerdem den Hinweis, der Kläger sei verpflichtet, eine Anreise von einem anderen als dem Ladungsort dem Gericht unverzüglich mitzuteilen und dann weitere Nachricht abzuwarten. Ohne dies zuvor anzuzeigen, reiste der Kläger am Vortag der mündlichen Verhandlung von seinem rd. 460 km weiter entfernt gelegenen Arbeitsort nach M., am Terminstag von dort nach Karlsruhe und nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurück zu seinem Arbeitsort. Auf seinen Antrag gewährte die Kostenbeamtin u.a. einen Fahrtkostenersatz nur für die Strecke von M. nach Karlsruhe und zurück.

Der Antrag auf richterliche Festsetzung führte zu einer Entschädigung u.a. für Fahrtkosten für die Anreise zum Gerichtstermin von M. nach Karlsruhe und für die Rückreise von dort zum Arbeitsort des Klägers. Für die Anreise stehe allerdings keine höhere Wegstreckenentschädigung zu, weil der Kläger bereits am Vortag der mündlichen Verhandlung von seinem Arbeitsort in seine Wohnung in M. und am Terminstag von M. nach Karlsruhe gefahren sei. Er habe jedoch aus besonderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Rückreise unmittelbar zu seinen Arbeitsort vornehmenn müssen, weshalb ihm auch insoweit eine Entschädigung zustehe. Diese Kosten wären auch bei rechtzeitiger Mitteilung der Umstände für die An- bzw. Rückreise entstanden, weil die zuständige Kammervorsitzende nach deren dienstlicher Stellungnahme auch in diesem Fall die Anordnung des persönlichen Erscheinen des Klägers nicht aufgehoben und den Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht auf einen anderen Tag verlegt hätte (Beschluss vom 02.08.2016 - S 1 KO 2507/16 -).

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