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Harnblasentumor nicht Folge berufsbedingter Einwirkungen durch Benzoldämpfe

Datum: 08.08.2016

Kurzbeschreibung:            

Bei dem rund 25 Jahre als Tanklastwagenfahrer beschäftigt gewesenen Kläger diagnostizierten die behandelnden Ärzte im März 2015 einen Harnblasentumor. Deswegen waren zwei Operationen erforderlich. Seinen Antrag, diese Gesundheitsstörung als Berufskrankheit (BK) der Nr. 1301 der Anl. 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft, gestützt auf eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes, mit der Begründung ab, der Kläger sei beruflich keinen Einwirkungen durch aromatische Amine ausgesetzt gewesen. Mit der Begründung seines gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger eine langjährige starke berufliche Belastung durch Benzoldämpfe geltend und beantragte die Feststellung seiner Blasenkrebserkrankung als BK Nr. 1303. Auch diesen Antrag lehnte die Berufsgenossenschaft nach weiteren Ermittlungen ab.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg: Zwar leide der Kläger unstreitig an einer Harnblasenkrebserkrankung. Er sei nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten bei seiner Tätigkeit als Tanklastwagenfahrer auch in erhöhtem Ausmaß Einwirkungen durch Benzoldämpfe ausgesetzt gewesen. Dennoch scheide eine Feststellung der Erkrankung als Folge der streitigen BK aus: Zwar sei Benzol ein systemisches Kanzerogen. Typischen Erkrankungen durch entsprechende Schadstoffeinwirkungen seien indes Krebserkrankungen des blutbildenden Systems (Leukämien und Lymphome). Dagegen werde nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen der Blasenkrebs von der BK Nr. 1303 nicht erfasst. Die Benzolhomologe Toluol, Xylol und Styrol seien nach den zutreffenden Darlegungen des Präventionsdienstes nicht kanzerogen. Sie wirkten überdies nicht auf das Urogenitalsystem ein, sondern auf das Zentralnervensystem bzw. die Schleimhäute der oberen Atemwege und der Augen (Gerichtsbescheid vom 08.08.2016 - S 1 U 1231/16 -).

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