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Keine analoge Anwendungen der Regelungen zu Übergangsleistungen des Berufskrankheitenrechts auf Arbeitsunfälle

Datum: 16.08.2016

Kurzbeschreibung:     

Der 1980 geborene Kläger bezieht von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls mit Verletzung der rechten Hand Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. der Vollrente. Er kann wegen der Unfallfolgen seinen bisherigen Beruf (Betonbauer) nicht mehr ausüben. Auch Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht zu erbringen. Den Antrag des Klägers, ihm deswegen analog den Regelungen im Berufskrankheitenrecht Übergangsleistungen in Form eines Minderverdienstausfalls zu leisten, lehnte die BG mangels Rechtsgrundlage ab. Auch die deswegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg:

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die vom Kläger zur Begründung seines Begehrens herangezogene Vorschrift aus der Berufskrankheitenverordnung weder unmittelbar noch analog auf Arbeitsunfälle anzuwenden sei. Der unmittelbaren Anwendung stehe entgegen, dass der Kläger bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Betonbauer nicht von der Gefahr bedroht sei, an einer Berufskrankheit zu erkranken. Eine analoge Anwendung sei an sich schon ausgeschlossen, weil es sich um eine Sondervorschrift im Recht der Berufskrankheiten handele. Überdies stehe im Vordergrund der vom Kläger herangezogenen Bestimmung die besondere Prävention, sachbezogen auf die Art und Weise der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit. Davon sei der wirtschaftliche Nachteil zu unterscheiden, den Versicherte erleiden, weil sie wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die bisherige versicherte Tätigkeit nicht mehr ausüben können und wie der Kläger aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Soweit der Gesetzgeber zum Ausgleichs eines Minderverdienstes bei Arbeitsunfällen keine der Regelung im Berufskrankheitenrecht vergleichbare Bestimmung vorgesehen habe, verstoße dies auch nicht gegen Verfassungsrecht, namentlich nicht gegen Art. 2 und 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gerichtsbescheid vom 16.08.2016 - S 1 U 828/16 -; Berufung beim LSG Baden-Württemberg unter L 6 U 3152/16 anhängig).

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