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Belastung der Handgelenke mit einer Dauer von rund sechs Minuten je Arbeitsstunde reichen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus.

Datum: 30.08.2016

Kurzbeschreibung:    

Der 1963 geborene Kläger hat seit 1986 in der Glasflaschenproduktion an einer sogenannten IS-Maschine gearbeitet, deren ordnungsgemäßes Funktionieren er überwachen musste. Außerdem musste der Kläger mehrfach stündlich die Glasformen schmieren sowie Qualitätskontrollen und Gewichtsproben durchführen. Die beklagte Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2101 (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze; hier: sogenannter „Tennisellenbogen“) mit der Begründung abgelehnt, die ausgeübten Tätigkeiten seien von kurzer Dauer und würden durch reine Beobachtung an der Maschine länger unterbrochen, als sie selbst andauerten. Von ungewohnten Arbeiten bei fehlender oder gestörter Anpassung des Körpers könne beim 2015 erstmaligen Auftreten der Beschwerden nach langjähriger Tätigkeit seit 1986 nicht ausgegangen werden.

Die 4. Kammer des Sozialgerichts hat nach der Vernehmung von Arbeitskollegen und Inaugenscheinnahme von Videos vom Arbeitsplatz des Klägers entschieden, dass eine beruflich bedingte Verursachung der Beschwerden des Klägers nicht vorliegt, da eine Belastung der Handgelenke des Klägers mit einer Dauer von nur rund sechs Minuten je Arbeitsstunde für die Anerkennung der Berufskrankheit nicht ausreichen. Die betroffenen Körperpartien hätten einerseits genügend Gelegenheit zur Erholung gehabt; andererseits sei bei der seit 1986 verrichteten Tätigkeit auch von einer Gewöhnung (sogenannter Trainingseffekt) des Körpers des Klägers an die Belastung auszugehen (Urteil vom 30.08.2016 - S 4 U 988/16).

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