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Kein Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für allergiegerechten Umbau der Wohnung

Datum: 30.03.2016

Kurzbeschreibung:     

Der im Bezug von SGB II-Leistungen stehende Kläger begehrte vom beklagten Jobcenter kurz nach seinem Umzug in eine andere Mietwohnung aufgrund seiner Schimmelpilzallergie die zuschussweise Gewährung eines Wäschetrockners sowie die Kostenübernahme für den Einbau eines Fliesenbodens und einer elektrischen Fußbodenheizung. Er reagiere bereits auf geringste Schimmelpilzbelastungen mit Atemnot. Deshalb müssten die Luftfeuchtigkeit und die Staubbelastung in seiner Wohnung so gering wie möglich gehalten werden. Die dort zum Trocknen aufgehängte Wäsche verursache jedoch eine sehr hohen Feuchtigkeitsbelastung. Um die Staubbelastung zu reduzieren, müsse der bereits vorhandene Teppichboden durch einen Fliesenboden ersetzt werden. Auch die Fußbodenheizung sei alternativlos, da normale Heizkörper zu viel Staub aufwirbeln würden.

Die gegen die Ablehnung dieser Anträge erhobenen Klagen vor dem SG Karlsruhe hatten keinen Erfolg. Für das Begehren des Klägers sah die Kammer keine Anspruchsgrundlage. Hierzu wird in den Entscheidungen ausgeführt: Die zuschussweise Gewährung eines Wäschetrockners sowie die Kostenerstattung für den Einbau eines Fliesenbodens und einer Fußbodenheizung kamen insbesondere nicht als Deckung eines Bedarfs an Erstausstattung in Betracht. Während die Verlegung eines Bodenbelags schon nicht zur „Ausstattung“, sondern vielmehr zur „Herrichtung“ einer Wohnung zählt, schied auch ein Anspruch des Klägers auf Erstausstattung hinsichtlich des Wäschetrockners und der Fußbodenheizung aus, weil es sich hierbei - auch in Anbetracht der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers - nicht um notwendige Einrichtungsgeräte und -gegenstände im Sinne des Gesetzes handelte. Denn sowohl zum Trocknen der Wäsche als auch zum Heizen der Wohnung standen dem Kläger zumutbare Alternativen zur Verfügung: laut Mietvertrag gehörte zur Wohnung auch ein Balkon und war dem Kläger die Mitnutzung des Waschraums gestattet. Der Kläger wäre also in der Lage gewesen, seine Wäsche außerhalb der Wohnung zu trocknen. Außerdem verfügte die Wohnung bereits über Heizkörper. Zwar mag es sein, dass diese mehr Staub aufwirbeln als eine Fußbodenheizung. Der Kläger war jedoch vorrangig zur Reduzierung des vorhandenen Staubs (z.B. durch feuchtes Wischen) gehalten.

Wäschetrockner, Fliesenboden und Fußbodenheizung waren vom Beklagten auch nicht als sogenannter „Mehrbedarf“ zu übernehmen, da es sich hierbei jeweils nicht um einen unabweisbaren, laufenden, sondern um typischerweise einmalige Ausgaben handelte, die - wenn überhaupt - erst nach vielen Jahren des Gebrauchs erneuert bzw. ersetzt werden müssen.

Die Kosten für die Verlegung des Fliesenbodens und für den Einbau einer Fußbodenheizung stellten auch keine vom Beklagten zu tragenden Kosten einer Einzugsrenovierung dar, denn diese Art von Renovierung war weder mietvertraglich vereinbart noch erforderlich, um die grundsätzliche Bewohnbarkeit der Unterkunft des Klägers zu gewährleisten, da die Wohnung bereits sowohl über einen Bodenbelag (Teppich) als auch über eine Heizung (mit Heizkörpern) verfügte. Auf die speziellen gesundheitlichen Umstände beim Kläger kam es insofern nicht an.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der begehrten Bedarfe konnte schließlich auch nicht unter ergänzender Anwendung der Vorschriften des SGB XII erfolgen. Denn selbst falls man angesichts der Schimmelpilzallergie des Klägers die hierfür erforderliche besondere, atypische Lebenslage bejaht hätte - was das Gericht ausdrücklich offen ließ - so wäre der Einsatz öffentlicher Mittel nicht zu rechtfertigen gewesen. Denn die zuschussweise Kostenübernahme für die Verlegung eines Fliesenbodens und des Einbaus einer Fußbodenheizung wäre nicht notwendig gewesen, um den Kläger vor weiteren gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Vielmehr wäre ein erneuter Wohnungswechsel, also ein Umzug in eine den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers entsprechende Wohnung ausreichend gewesen, um dieses Ziel zu erreichen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass - falls die Schimmelpilzallergie tatsächlich im vom Kläger angegebenen Ausmaß vorliegt - ein Umzug vom Beklagten als notwendig erachtet und ggf. höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für eine geeignete Wohnung übernommen werden müssen. Anspruch auf einen mit hohen Kosten verbundenen allergiegerechten Umbau einer wohl von vorneherein gesundheitlich nicht angemessenen Wohnung hatte der Kläger dagegen nicht. Dass ein erneuter Umzug in eine geeignete Wohnung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, war für das Gericht nicht ersichtlich. (Gerichtsbescheide vom 30.03.2016 - S 8 AS 3182/15 und S 8 AS 3184/15)

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