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Kein Ausgleich von Wechselkursschwankungen bei rückwirkender Rentenzahlung an im Ausland lebende Leistungsempfänger

Datum: 14.09.2016

Kurzbeschreibung:     

Der Kläger begehrte eine um ca. 5.600,- Euro höhere Nachzahlung für die ihm rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zur Klagebegründung machte der in der Schweiz wohnende Kläger geltend, dass sich der Wechselkurs bei der Umrechnung von Euro in Schweizer Franken (SFR) zwischen dem Beginn seines Rentenanspruchs – hier: im April 2011 – und dem Zeitpunkt der Rentennachzahlung im Wege der Überweisung von knapp 36.000,- Euro auf sein Konto bei einer Bank in der Schweiz im Juni 2014 zu seinem Nachteil – nämlich: von 1,29 SFR je 1,00 Euro im April 2011 zu 1,04 SFR je 1,00 Euro im Juni 2015 – verändert habe. Da die einzelnen Rentenauszahlungen jeweils früher fällig geworden seien, müsse er wirtschaftlich nunmehr so gestellt werden, wie er bei einer rechtzeitigen Auszahlung stünde.

Die 10. Kammer wies die Klage ab: Gemäß § 47 Abs. 2 SGB I habe der Leistungsträger nur die Kosten der Überweisung bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut zu tragen. Dabei ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 47 Abs. 1 und 2 SGB I im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 06.02.2013, dass „Umrechnungsverluste der Leistungsempfänger zu tragen hat“. Dem Kläger stehe nach dem Willen des Gesetzgebers daher kein sozialrechtlicher Anspruch auf eine höhere Rentennachzahlung unter Berücksichtigung etwaiger Wechselkursschwankungen gegen die Beklagte zu.

Ein gegensätzliches Ergebnis lasse sich auch nicht unter Rückgriff auf das Institut des sogenannten „sozialrechtlichen Widerherstellungsanspruchs“ herleiten. Denn soweit der Kläger begehre, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er bei einer rechtzeitigen Auszahlung stünde, gehe es ihm nicht um eine sozialrechtliche Wiederherstellung, sondern um die Geltendmachung amtshaftungsrechtlicher Ansprüche auf Ersatz seines Schadens wegen der Verzögerungen bei der Leistungsgewährung. Gemäß Art. 34 des Grundgesetzes i. V. m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch sei dafür aber keine Zuständigkeit der Sozialgerichtbarkeit, sondern diejenige der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Die 10. Kammer habe insofern auch keine Teilverweisung an das zuständige Landgericht vornehmen dürfen, weil einerseits das Gerichtsverfassungsgesetz keine Teilverweisung kenne und andererseits der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegenstünde, dass eine solche nicht erfolgen dürfe, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche - wie hier - zuständig sei. Die Frage nach der Tragung der Wechselkursschwankungen nach § 47 SGB I lasse sich auch sozialrechtlich beantworten. (Urteil vom 14.09.2016 - S 10 R 529/16)

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