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Kein „isolierter Meniskusschaden“ ohne Begleitverletzungen am Kapsel-Band-Apparat als Unfallfolge

Datum: 14.10.2016

Kurzbeschreibung:   

Der 1959 geborenen Kläger begehrte von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) u.a. Maßnahmen der Heilbehandlung aus Mitteln der Gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Innenmeniskushinterhornrisses und weiterer Veränderungen am rechten Kniegelenk. Er war während seiner Arbeit von einer Palette abgerutscht und aus rd. 1 m Höhe zunächst auf beide Füße und dann auf die rechte Körperseite gefallen. Die Durchgangsärztin konnte am Unfallfolgetag keine krankhaften Veränderungen der Kniegelenke objektivieren und diagnostizierte u.a. eine Prellung und Schürfwunde am rechten Unterschenkel. Nachdem der Kläger fünf Wochen nach dem Unfallereignis seine Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, stellte er sich wegen fortbestehender Kniegelenksbeschwerden weitere 7 Wochen später erneut bei der Durchgangsärztin vor. Ein sodann veranlasstes MRT ergab u.a. einen Innenmeniskushinterhornriss rechts. Die BG lehnte nachfolgend Heilbehandlungsmaßnahmen ab der erneuten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab, weil der Meniskusriss nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Seine deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg:

Der vom Kläger geschilderte Unfallhergang sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen, einen Riss des Innenmeniskus rechts zu bewirken. Denn es sei schon nicht zu einem Anpralltrauma auf das rechte Kniegelenk gekommen. Außerdem seien die Erstbefunde der Durchgangsärztin in Bezug auf die Kniegelenke unauffällig gewesen. Außerdem stehe der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs der fehlende Nachweis von Begleitverletzungen am Kapsel-Band-Apparat entgegen. Es entspreche herrschender medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung, dass es den „isolierten Meniskusriss“ ohne verletzungsspezifische Begleitverletzungen an anderen Strukturen des betroffenen Kniegelenks nicht gebe. Dies sei bereits aus anatomischen Gründen ausgeschlossen. Zu Recht habe die BG deshalb Heilbehandlungsmaßnahmen aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit des Klägers abgelehnt (Urteil vom 14.10.2016 - S 1 U 2298/16 -, rechtskräftig).

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